GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

der Firma Max Cropp GmbH & Co KG FÜR PRIVATKUNDEN

(Verbraucher i.S. des § 13 BGB)

Stand: Februar 2018

1.

Es ist grundsätzlich bar und ohne Abzug (Skonto, Rabatt usw.) zu bezahlen, außer es wurde zwischen Verkäufer und Käufer eine anders lautende Vereinbarung getroffen.

 

Grundsätzlich gilt als Lieferbedingung: ab Lager des Verkäufers exklusive Beladung.

Sollte eine Beladung des abholenden Fahrzeugs durch den Verkäufer erfolgen so geschieht dies auf Risiko des Käufers.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verkäufer bzw. seine Erfüllungsgehilfen eine Beladung jederzeit ablehnen kann. Dies gilt insbesondere dann, sobald eine Fach- und Sachgerecht Beladung und Ladungssicherung in Frage gestellt werden könnte.

 

Der Käufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfe bei der Abholung ist final für eine korrekte Ladungssicherung verantwortlich.

 

Bei Produkten, die per Spedition geliefert werden, erfolgt die Lieferung „unabgeladen frei Bordsteinkante“, also bis zu der der Lieferadresse nächst gelegenen öffentlichen Bordsteinkante welche mit entsprechend großen LKW-Fahrzeugen (i.R. 40 ton Planenauflieger-Zügen) erreichbar ist, sofern sich aus den Versandinformationen nichts anderes ergibt und sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Empfänger/Kunde hat für eine sachgerechte Entladung zu sorgen und ggf. entsprechende technische Hilfsmittel (z.B. Gabelstapler & Bediener) bereit zu halten.

 

2.

Bei erkannten Mängeln soll die Ware nicht verarbeitet oder eingebaut werden, andernfalls werden der Aus- und Wiedereinbau, bzw. die dafür entstehenden Kosten nicht übernommen. Bei berechtigten Beanstandungen haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die §§ 434 ff. BGB. Gegenüber Unternehmern hat der Anbieter die Wahl der Art der Nacherfüllung und beträgt die Gewährleistungsfrist auf vom Anbieter gelieferte Sachen 12 Monate.

Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt beim Verkäufer.

 

3.

Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinen Reklamations- oder Haftungsgrund dar. Fachgerechter Rat ist einzuholen.

 

3a.

Der Verkäufer ist bemüht nach besten Wissen und Gewissen den Kunden unverbindlich über holzartspezifische Besonderheiten zu informieren. Gerade im Hinblick auf Artenschutzrechtliche Aussagen haben diese grundsätzlich reinen unverbindlich informativen Charakter ohne Anspruch auf Präjudiz. Vielmehr hat der Käufer sich selbst auf eigene Kosten bei den entsprechenden öffentlichen Stellen über die aktuelle Rechtslage zu informieren.

 

4.

(1) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Anbieter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Die Einschränkungen der Abs. 1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.

(4) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

 

5.

Wir möchten Sie hiermit davon informieren, dass wir Ihre aus der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.

 

6.

Das Gelieferte bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

 

7.

Soweit Ware nach den speziellen Kundenwünschen angefertigt oder bestellt wird (z.B. Menge, Maße oder besondere Eigenschaften), ist diese Ware zum einen vom Umtausch ausgeschlossen und zum anderen ist eine Reklamation wegen etwaiger Irrtümer des Kunden bei der Bestellung über die Menge, das Maß oder eine besondere Eigenschaft nicht möglich.

 

8.

Es besteht keine Beteiligung an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

 


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für den Holzhandel (ALZ)
zur ausschließlichen Verwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr
Stand: 1. Januar 2018

 

1.             GELTUNG

 

1.1 Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, gelten - in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) - die nachstehenden „Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen" (ALZ) für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend „Kunden“).

 

1.2 Unsere ALZ gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.

 

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden die ALZ auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

 

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen ALZ. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.

 

2.             ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS

 

2.1 Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen des Verkäufers, sowie - soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

 

2.2 Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verkäufer entweder bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden.

 

2.3 Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 

3.             LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG UND VERZUG

 

3.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

 

3.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

 

3.3 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.

 

3.4 Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. drei (3) Wochen ab Vertragsschluss.

 

3.5 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.

 

3.6 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.

 

3.7 Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Käufer pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Käufer gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

 

3.8 Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 7 dieser ALZ und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

4.             PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

4.1 Wenn nicht anders vereinbart, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager (zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer) und ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

 

4.2 Nehmen Käufer und Verkäufer an einem Firmenlastschriftverfahren teil, so genügt es, wenn die Vorabinformation (Prenotification) zu Lastschriftbetrag und Fälligkeitstag dem Käufer einen Tag vor der Fälligkeit zugeht.

 

4.3 Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

 

4.4 Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite berechnet, mindestens aber die gesetzlichen Verzugszinsen. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet. Skontofristen beginnen ab Rechnungsdatum an zu laufen.

 

4.5 Gerät der Käufer durch Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB) in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer nach vorheriger Mahnung berechtigt, die Ware zurückzunehmen bzw. herauszuverlangen. Der Verkäufer kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme gilt als Rücktritt vom Vertrag.

 

4.6 Eine Zahlungsverweigerung oder -rückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

 

4.7 Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

4.8 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

 

5.             EIGENSCHAFTEN DES HOLZES

 

5.1 Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

 

5.2 Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

 

5.3 Gegebenenfalls hat der Käufer fachgerechten Rat einzuholen.

 

6.             MÄNGELRÜGE, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

 

6.1 Die Eigenschaften der Ware, insbes. Güte, Sorte und Maße, bestimmen sich nach den Vereinbarungen der Parteien. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt. Fehlt eine solche Vereinbarung, so sind geltende einschlägige DIN- und EN-Normen maßgeblich. Konformitätserklärungen und CE-Kennzeichen stellen keine selbstständigen Garantien dar. Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer.

 

6.2 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haftet der Verkäufer nur wie folgt:

Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt §§ 377, 381 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer Gebräuche verwiesen.

 

6.3 Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der IHK am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

 

6.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verkäufer berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

 

6.5 Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer möglichst unverzüglich zu informieren.

 

6.6 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

6.7 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

 

6.8 Der Erfüllungsort der Nacherfüllung liegt am Firmensitz des Verkäufers.

 

6.9 Wurde die bei Gefahrübergang an den Käufer verdeckt mangelhafte Ware gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, trägt der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten Sache ebenso wie die für die Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen für Transport, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.

 

7.             ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

 

7.1 Soweit sich aus diesen ALZ einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

7.3 Die sich aus Ziffer 7.2. ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

7.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

8.             VERJÄHRUNG

 

8.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein (1) Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

 

8.2 Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf (5) Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 479 BGB).

 

8.3 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. Ziffer 7.2 S. 1 und Satz 2 a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorschriften.

 

9.             EIGENTUMSVORBEHALT

 

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

 

9.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

 

9.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

 

9.4 Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in eine unbewegliche Sache (a) eines Dritten oder (b) des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen (a) den Dritten oder (b) den Erwerber im Falle der Veräußerung entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung eines dinglichen Pfandrechts, mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Ziffer 9.3, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 9.3 oder 9.4 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.

 

9.6 Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 9.3 und 9.4 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

 

9.7 Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

 

9.8 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

 

10.           SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Hauptsitz des Verkäufers. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen ALZ bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

 

10.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

10.3 Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen, notwendigen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmungen der geltenden europäischen und deutschen Datenschutzgesetze zur Geschäftsabwicklung erhebt, verarbeitet und nutzt.

 

10.4 Sollte eine Bestimmung dieser ALZ ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche und gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in den ALZ.

 

Alle Rechte beim GD Holz e.V. Nachdruck und/oder Verwendung durch Nichtmitglieder verboten.

 

Ursprungsfassung vom Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V., Wiesbaden, gem. § 38 Abs. 2, Nr. 3 GWB beim Bundeskartellamt am 22.03.2002 angemeldet und im Bundesanzeiger Nr. 80 vom 27.04.2002 veröffentlicht.

English version

General terms of delivery and payment for the timber trade (GTDP)

for exclusive use in business transactions

As of: 1 January 2018

 

1.                     SCOPE

 

1.1  Unless otherwise expressly agreed, the following "General Terms of Delivery and Payment" (GTDP) apply, in addition to the customs of timber transport (Tegernseer customs), to all contracts, deliveries and other services in business transactions with entrepreneurs within the meaning of § 14 BGB (German Civil Code), legal entities of public law or public special funds (collectively "customers").

1.2  Our GTDP apply exclusively. Deviating, conflicting or supplementary terms and conditions of the buyer shall only become part of the contract if and insofar as we have expressly consented to their application. This approval requirement applies in any case, for example, even if we provide the service to the buyer without reservation in knowledge of the buy’s terms and conditions.

1.3  Within the framework of an ongoing business relationship between merchants, the GTDP will also be part of the contract if the seller has not expressly referred to their inclusion on a case-by-case basis.

1.4  On a case-by-case basis, individual agreements with the buyer (including side agreements, additions and changes) have priority over these GTDP. A written contract or our written confirmation shall be decisive for the content of such agreements, subject to contrary evidence.

1.5  Legally relevant declarations and notifications that are to be submitted to us by the buyer after the conclusion of the contract (e.g. deadlines, notification of defects, declaration of rescission or reduction) must be in writing to be effective.

 

2.                     OFFERS AND CONCLUSION OF CONTRACT

 

2.1 The offers contained in the catalogues and sales documents of the seller, as well as on the internet - as far as they are not expressly designated as binding - are always non-binding and without engagement, i.e. only an invitation to submit an offer.

2.2  Orders are considered accepted if they are either confirmed by the seller or executed immediately after receipt of order.

2.3  If, after the contract’s conclusion, the seller gains knowledge of circumstances, especially payment delays, which would permit a conscientious entrepreneur to draw the conclusion that the purchase price claim is jeopardized due to a lack of solvency on the part of the buyer, the seller is entitled, after setting a reasonable deadline, to demand from the buyer either payment or corresponding securities at the buyer's discretion and, in the event of refusal, to withdraw from the contract, whereby the invoices for partial deliveries already made will become due immediately.

 

3.                     DELIVERY, TRANSFER OF RISK AND DELAY

 

3.1 The condition of correct and punctual deliveries to us as the supplier remains reserved.

3.2  The risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods passes to the buyer at the latest with the transfer. However, in the case of consignment purchase, the risk of accidental loss and accidental deterioration of the goods, as well as the risk of delay shall pass to the forwarder, the carrier or the person or institution otherwise responsible for carrying out the consignment.

3.3 Partial deliveries are permitted to a reasonable extent.

3.4 The delivery period is individually agreed or specified by us upon acceptance of the order. If this is not the case, the delivery period is approximately three (3) weeks from the contract’s conclusion.

3.5  If we are unable to comply with binding delivery deadlines for reasons for which we are not responsible (non-availability of the service), we will inform the buyer immediately and at the same time notify them of the expected new delivery deadline. If the service is not available within the new delivery period, we are entitled to withdraw from the contract in whole or in part; we will immediately reimburse any consideration already provided by the buyer. Non-availability of the service in this sense refers particularly to non-timely delivery from our suppliers, where neither we nor our suppliers are at fault or where we are not obliged to procure in the individual case.

3.6  In the event of a delay in delivery, the buyer is obliged, at the request of the seller, to declare within a reasonable period whether they wish to continue to insist on delivery or withdraw from the contract because of the delay and/or demand damages instead of delivery.

3.7  If we are in delay with delivery, then the buyer can demand lump sum compensation for their default damages. The lump sum for each completed calendar week of default amounts to 0.5% of the net price (delivery value), but in total not more than 5% of the delivery value of the goods delivered late. We reserve the right to prove that the buyer has incurred no damage or only a much lesser damage than the above lump sum.

3.8  The rights of the buyer in accordance with section 7 of this GTDP and our statutory rights remain unaffected, particularly in the case of an exclusion of the obligation to perform (for example due to impossibility or unreasonableness of the service and/or subsequent performance).

 

4.                     PRICES AND TERMS OF PAYMENT

 

4.1  Unless otherwise agreed, our current prices are those valid at the time of the contract’s conclusion, ex warehouse (plus statutory VAT) and the purchase price is due immediately upon receipt of the goods without deduction.

4.2 If buyers and sellers participate in a business-to-business direct debit scheme, it is sufficient if the prenotification on the debit amount and the due date reaches the buyer one day before the due date.

4.3 We are entitled at any time, even in the context of an ongoing business relationship, to only carry out a delivery in whole or in part in return for advance payment. We declare a corresponding reservation at the latest with the order confirmation.

4.4  In the event of default, interest shall be charged in the amount of the respective bank rates for overdrafts, but at least the statutory default interest. Any agreed discounts will not be granted if the buyer is in default of payment for previous deliveries. Discount periods begin on the invoice date.

4.5  If the buyer defaults on payment after a reminder (§ 286 (1) BGB) or fails to honour a bill on the due date, the seller is entitled to take back the goods or to demand them back after a prior reminder. The seller may also prohibit the removal of the delivered goods. The return is considered a withdrawal from the contract.

4.6  A refusal to pay or retention is excluded if the buyer knew of the defect or other reason for complaint at the time of the contract’s conclusion. This also applies if the defect remained unknown to the buyer as a result of gross negligence, unless the seller has fraudulently concealed the defect or any other reason for complaint or provided a guarantee for the quality of the object.

Otherwise, the payment may only be retained to a reasonable extent due to defects or other complaints.

 In the event of a dispute, an expert appointed by the Chamber of Commerce and Industry of the buyer shall decide on the amount. This expert shall also decide on the distribution of the costs of their intervention at their own discretion.

4.7 Offsetting or retention is only possible with undisputed or legally binding claims.

4.8  If, after the contract’s conclusion, it becomes apparent (e.g. by application for opening insolvency proceedings) that our claim to the purchase price is jeopardized due to a lack of solvency on the part of the buyer, we are entitled according to the statutory provisions to refuse service and - if necessary after setting a deadline - to withdraw from the contract (§ 321 BGB).  In the case of contracts for production of items made to specification (single-unit products), we can declare our withdrawal immediately, without prejudice to the statutory provisions on the dispensability of the deadline.

 

5.                     WOOD PROPERTIES

 

5.1  Wood is a natural product; therefore, its inherent properties, deviations and unique characteristics can always be observed. Most importantly, the buyer must take into account the biological, physical and chemical properties of wood when buying and using this material.

5.2  The range of natural colour, structure and other differences within the one type of wood are due to the properties of the natural product and do not represent any reason for complaint or liability.

5.3 If necessary, the buyer is to seek expert advice.

 

6.                    DISCLAIMER, WARRANTY AND LIABILITY

 

6.1  The properties of the goods, particularly quality, type and dimensions, are determined by the agreements made between the parties. Agreements on the condition of the goods are all product descriptions that are subject matter of the individual contract, it makes no difference whether the product description comes from the buyer, the manufacturer or us. If there is no such agreement, the relevant DIN and EN standards shall prevail. Declarations of conformity and CE marks do not constitute independent guarantees. The buyer is responsible for risks relating to the suitability and usage of the goods.

6.2 For defects within the meaning of § 434 BGB, the seller is liable only as follows:

The buyer must examine the received goods immediately for quantity and condition. Obvious defects must be reported to the seller within 14 days in writing. In mutual commercial transactions among merchants, §§ 377, 381 HGB (German commercial code) remain unaffected. Incidentally, reference is made to the Tegernseer customs.

6.3 If the buyer finds defects in the goods, they must not dispose of said goods, i.e. they may not be shared, resold or further processed until an agreement has been reached on the handling of the claim or a procedure for securing evidence has been carried out by an expert commissioned by the Chamber of Commerce and Industry at the buyer's place of business.

6.4 In the case of legitimate complaints, the seller is entitled to determine the type of supplementary performance (replacement, subsequent improvement), taking into account the nature of the defect and the legitimate interests of the buyer. We are entitled to make the owed supplementary performance dependent on the buyer paying the due purchase price. The buyer is, however, entitled to retain a portion of the purchase price which is reasonable in relation to the defect.

6.5  The buyer must notify the seller as soon as possible about any case of warranty communicated by a consumer.

6.6 The buyer must give us the time and opportunity required for the owed supplementary performance, most importantly, by handing over the rejected goods for examination purposes. In case of replacement, the buyer must return the defective item in accordance with the legal regulations.

6.7 Claims for defects of quality shall become statute barred within 12 months.

 This does not apply insofar as the law requires longer periods in accordance with §§ 438 (1) no. 2 (buildings and items used for buildings), 479 (1) (right of recourse) and 634a (1) no. 2 (building defects) BGB.

6.8 The place of performance of the supplementary performance is the seller’s place of business.

6.9 If the defective goods were concealed at the time of the transfer of the risk to the purchaser, or depending on their type and intended purpose, were incorporated into another item or attached to another item, the seller bears the necessary expenses for the removal of the defective goods and the installation or attachment of the rectified items or newly delivered goods, as well as the expenses for transport, travel, labour and material costs required for supplementary performance.

 

7.                    GENERAL LIMITATION OF LIABILITY

 

7.1 Insofar as these GTDP, including the following provisions, do not state otherwise, we shall be liable in the event of a breach of contractual and non-contractual obligations in accordance with statutory provisions.

7.2 We shall be liable for compensation - for any legal ground - in relation to fault-based liability in cases of intent and gross negligence. In the case of ordinary negligence, we are liable subject to a milder liability standard in accordance with legal regulations (e.g. for the diligence we exercise for our own matters) only a) for damages resulting from injury to life, limb or health and b) for damages resulting from a material breach of contract (an obligation, the fulfilment of which is essential for the proper performance of the contract and the compliance with which the contracting party may regularly rely and trust), in which case our liability is limited to compensation for foreseeable, typically occurring damage.

7.3  The liability restrictions derived from section 7.2 also apply to breaches of duty by or for the benefit of persons for whose fault we are responsible under statutory provisions. These restrictions do not apply if we fraudulently concealed a defect or assumed a guarantee for the quality of the goods and for claims of the buyer under the Product Liability Act.

7.4  For a breach of duty that does not result in a defect, the buyer can only withdraw or terminate if we are responsible for the breach of duty. A free right of termination of the buyer (in particular pursuant to §§ 651, 649 BGB) is excluded. Incidentally, the legal requirements and legal consequences apply.

 

8.                    STATUTE OF LIMITATIONS

 

8.1 Notwithstanding § 438 (1) no. 3 BGB, the general limitation period for claims arising out of defective goods and defective title is one (1) year from the date of delivery. Insofar as an acceptance has been agreed, the statute of limitations begins with the acceptance.

8.2 However, if the goods are a building or a thing that has been used in accordance with its normal use for a building and has caused its defectiveness (building material), the limitation period is five (5) years from the date of delivery pursuant to the legal provisions (§ 438 (1) no. 2 BGB). Further statutory special regulations regarding the statute of limitations remain unaffected (particularly § 438 (1) no. 1, (3) §§ 444, 479 BGB).

8.3  The above limitation periods under the law governing the sale of goods also apply to contractual and non-contractual claims for damages of the buyer, which are based on a defect of the goods, unless the application of the regular statutory limitation period (§§ 195, 199 BGB) would lead to a shorter limitation period in the individual case. Claims for damages of the buyer in accordance with section 7.2 sentence 1 and sentence 2 a), as well as according to the Product Liability Act expire in accordance with the statutory provisions.

 

9.                    RETENTION OF TITLE

 

9.1 The seller reserves ownership of the goods until full payment of the purchase price.

9.2 If the reserved goods are processed by the buyer into a new movable item, the processing is carried out for the seller, without the latter being bound thereby; the new thing becomes the property of the seller. When processing together with goods not belonging to the seller, the seller acquires co-ownership of the new object according to the ratio of the value of the reserved goods to the other goods at the time of processing. If the reserved goods are combined, mixed or blended with goods not belonging to the seller in accordance with §§ 947, 948 BGB, the seller becomes co-owner in accordance with the statutory provisions. If the buyer acquires sole ownership by combining, mixing or blending, they already transfer co-ownership to the seller according to the ratio of the value of the reserved goods to the other goods at the time of combining, mixing or blending. In these cases, the buyer must store the property owned or co-owned by the seller, which also counts as reserved goods within the meaning of the preceding conditions, free of charge.

9.3  If reserved goods are sold alone or together with goods not belonging to the seller, the buyer hereby assigns the claims resulting from the resale in the amount of the value of the reserved goods with all ancillary rights and ranking ahead of the rest; the seller accepts the assignment. The value of the goods subject to retention of title is the amount invoiced by the seller, which will, however, be left out of account if it conflicts with third party rights. If the resold reserved goods are still co-owned by the seller, the assignment of the claims extends to an amount corresponding to the seller’s share value in the co-ownership.

9.4 If the buyer incorporates the reserved goods as an integral part of an immovable object (a) of a third party or

(b) of the buyer, the buyer hereby assigns the assignable claims for remuneration that arise against (a) the third party or (b) the buyer in the event of the sale in the amount of the value of the goods subject to retention of title with all ancillary rights, including such upon granting a lien, with a rank above the rest; the seller accepts the assignment.  Section 9.3, sentences 2 and 3 apply accordingly.

The buyer is only entitled to resell, use or install the reserved goods in the normal course of business and only on the condition that the claims in the sense of sections 9.3 or 9.4 are actually transferred to the seller. The buyer is not entitled to other dispositions of the reserved goods, particularly pledging or transfer by way of security.

9.6 The seller authorises the buyer, subject to revocation, to collect the claims assigned under sections 9.3 and 9.4. The seller will not make use of their own collection authority as far as the buyer meets their payment obligations, also towards third parties. At the request of the seller, the buyer must name the debtors of the assigned claims and notify them of the assignment; the seller is also authorised to inform the debtors of the assignment themselves.

9.7  Upon suspension of payment and/or application for the opening of insolvency proceedings, the right to resell, use or install the reserved goods or to authorise the collection of the assigned claims expires. This does not apply to the rights of the insolvency administrator.

9.8  If the value of the granted securities exceeds the claims (if applicable, reduced by payments on account and partial payments) by more than 20%, the seller is obliged to retransfer or release such securities at their discretion.

 

10.                  FINAL PROVISIONS

 

10.1  The place of fulfilment and place of jurisdiction for deliveries and payments (including cheque and bill actions), as well as all disputes arising between the parties is the headquarters of the seller, as far as the buyer is a merchant,

a legal entity under public law or special fund under public law. However, in all cases, we are also entitled to bring action at the place of performance of the delivery obligation in accordance with these GTDP or a priority individual agreement or at the general place of jurisdiction of the buyer. Preferential legal provisions, especially exclusive jurisdictions, remain unaffected.

10.2 The relations between the contracting parties are governed exclusively by the law applicable in the Federal Republic of Germany to the exclusion of the UN Sales Convention.

10.3  The buyer is hereby informed that the seller collects, processes and uses the necessary personal data obtained in the context of the business relationship in accordance with the provisions of the applicable European and German data protection laws.

10.4 Should a provision of these GTDP be invalid (e.g. unlawful or otherwise unenforceable), this shall not affect the validity of the remaining provisions. The invalid provision shall be replaced by a mutually agreed legally effective provision with a similar economic and legal effect. The same applies to any gaps or omissions in the GTDP.

All rights reserved to GD Holz e.V. Reproduction and/or use by non-members is prohibited.

 

Original version from the Gesamtverband Deutscher Holzhandel e.V. (German Timber Trade Federation), Wiesbaden, pursuant to § 38 (2), No. 3 GWB, filed with the Federal Cartel Office on 22.03.2002 and published in the Federal Gazette No. 80 dated 27.04.2002.